Die Klage wird abgewiesen.
2.Von den bis zum Erlass des Einkommensteueränderungsbescheids vom 13. Dezember 2016 angefallenen Kosten tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3. Die danach angefallenen Kosten werden der Klägerin auferlegt.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Austrittsleistung (Obligatorium) nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a des Schweizer Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (--FZG--, Systematische Sammlung des Bundesrechts [SR] 831.40, www.admin.ch) nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2005 geltenden Fassung (EStG 2005) steuerfrei ist.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|