Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen einen Bescheid, mit dem das beklagte Hauptzollamt (HZA) für ihre Brennerei die Führung eines Brennbuchs angeordnet hat.
Die Klägerin ist Besitzerin der in A unter der Anschrift ... - Straße xx registrierten Obstabfindungsbrennerei Nr. xxx mit einer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze von 300 l Alkohol (lA) im Jahr. Ihr Bruder, N, ist ebenfalls Brennereibesitzer. Seine Obstabfindungsbrennerei, ebenfalls mit einer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze von 300 lA im Jahr, ist unter der Anschrift ... weg xx in A unter der Nr. yyy registriert. Am 6. Februar 2014 bewilligte das beklagte HZA der Klägerin und ihrem Bruder antragsgemäß die Teilnahme am vereinfachten Lohnbrennen. Dadurch wurde N in die Lage versetzt, von ihm selbst gewonnenes Material auf das Kontingent der Brennerei der Klägerin (Brennerei-Nr. xxx) unter Verwendung seines eigenen Brenngerätes zu brennen.
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