Der Bescheid vom 17. August 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 2016 wird aufgehoben, soweit dieser für einen Betrag von mehr als 18.282,50 € die Feststellung enthält, die dort genannten Verbindlichkeiten würden nach § 302 Nr. 1 InsO von der Erteilung einer möglichen Restschuldbefreiung nicht berührt werden, weil sie, die Klägerin, diese Beträge verkürzt habe und deshalb wegen einer Steuerstraftat nach § 370 AO rechtskräftig verurteilt worden sei; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin drei Viertel, der Beklagte ein Viertel.
3.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet. Ist durch Kostenfestsetzungsbeschluss ein Erstattungsbetrag von insgesamt mehr als 1.500 € festgesetzt, hat die Klägerin in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit zu leisten.
4.Die Revision wird zugelassen.
5.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren war notwendig.
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