FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.06.2017
6 K 2976/13

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.06.2017 (6 K 2976/13) - DRsp Nr. 2018/2262

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2017 - Aktenzeichen 6 K 2976/13

DRsp Nr. 2018/2262

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Übertragung von einbringungsgeborenen Anteilen an einer Tochtergesellschaft auf eine ausländische Muttergesellschaft einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. von § 42 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) a.F. darstellt, der zur Vermeidung eines Veräußerungsgewinns nach § 21 Abs. 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) i.V.m. § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) erfolgt ist.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Q und wesentlichen Standorten in Q, R, W und E. Sie war im Streitjahr 2007 Teil des X-Konzerns.

Die Klägerin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der XD...GmbH (künftig: XD-GmbH), deren Anteile wiederum zu 100% von der XS Holding GmbH (künftig: XS Holding GmbH) gehalten werden. Anteilseigner der XS Holding GmbH sind zu 75% die Kapitalgesellschaft XST (künftig: XST) mit Sitz in Z (Ausland) und zu 25% die Kapitalgesellschaft XS (künftig: XS), ebenfalls mit Sitz in Z (Ausland). Die Anteile der XST werden wiederum indirekt zu 100% von XS gehalten.

1. 2. 3. 1. 2.