FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.04.2017
4 K 3694/15

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.04.2017 (4 K 3694/15) - DRsp Nr. 2017/14200

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2017 - Aktenzeichen 4 K 3694/15

DRsp Nr. 2017/14200

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 27. Januar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2015 wird dahingehend abgeändert, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers in Höhe von 6.900 € berücksichtigt werden. Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist wegen der den Klägern zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500 € ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann in diesem Fall die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch den Betrag von 1.500 €, ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für ein im eigenen Einfamilienhaus (EFH) belegenes Büro als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.