Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 17.12.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.02.2015, zuletzt geändert am 29.11.2016, wird insoweit abgeändert, dass vorweggenommene Werbungskosten für das Objekt "A-Straße 1 in X" in Höhe von 6.905 € als Verluste aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner dem Kläger das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 76 % und der Kläger zu 24 %.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
4.Die Revision wird zugelassen.
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