Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 3. September 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2014 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit von x.xxx.xxx € auf x.xxx.xxx € herabgesetzt werden. Der Beklagte hat die danach festzusetzende Einkommensteuer zu berechnen. Er hat den Beteiligten das Ergebnis der Nachberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen. Nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
2.Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 3. September 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2014 wird aufgehoben.
3.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
4.Das Urteil ist wegen der den Klägern zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
5.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von Anteilen an einer GmbH zum Einen in vollem Umfang dem Kläger zuzurechnen ist und zum Anderen bei diesem Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt.
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