Die Bescheide der Beklagten vom 8. März 2016, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 27. Juni 2016, durch die die Kindergeldfestsetzungen für das Kind X für den Zeitraum Juli 2013 bis Januar 2014 und von Januar 2015 bis September 2015 sowie für das Kind Y für den Zeitraum Mai 2014 bis September 2015 aufgehoben wurden, werden aufgehoben.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
Streitig ist die sachliche Zuständigkeit der Beklagten (Bekl) für den Erlass von Bescheiden über die Aufhebung von Kindergeldfestsetzungen.
Durch Bescheide vom 17. April 2013 und vom 25. Juni 2014 gewährte die Bekl der Klägerin (Klin) zuletzt Kindergeld für das Kind X ab Oktober 2013 und für das Kind Y ab März 2014.
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