Die Gerichtskostenrechnung vom 20.07.2015 (Kassenzeichen...) wird aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die gerichtlichen Auslagen trägt die Erinnerungsgegnerin.
I.
Der Erinnerungsführer erhob am 08.12.2014 Klage, die unter dem Aktenzeichen
Mit Gerichtskostenrechnung vom 20.07.2015 setzte das Finanzgericht die Gerichtskosten auf 127 € herab. Vom 04.08.2015 bis zum 09.02.2016 tilgte der Erinnerungsführer diese Kosten ratenweise.
Gegen die Gerichtskostenrechnung vom 20.07.2015 legte der Erinnerungsführer Erinnerung ein, da nach der Gewährung der Prozesskostenhilfe die verbleibende Gebühr nicht mehr habe eingezogen werden dürfen.
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