Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten über den Ansatz der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der hälftig im Eigentum des Insolvenzschuldners - des Beigeladenen zu 1 - stehenden Wohnung, die insgesamt der Zwangsverwaltung durch den Beigeladenen zu 2 unterliegt.
Der Beigeladene zu 1 ist je zur Hälfte mit seiner ehemaligen Ehefrau Miteigentümer einer fremdvermieteten Eigentumswohnung ... in B. Die Wohnung steht lt. Beschluss des Amtsgerichts -AG- B vom 29.02.2012 unter Zwangsverwaltung. Seither wird die Bruttomiete durch den Beigeladenen zu 2 in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter vereinnahmt. Über das Vermögen des Beigeladenen zu 1 wurde zudem am 09.07.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit an die Klägerin adressiertem Bescheid vom 27.01.2015, geändert am 29.05.2015, setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2013 betreffend die Masseverbindlichkeiten i. S. von §§ 53, 55 der Insolvenzordnung - InsO - fest; hierbei ordnete der Beklagte die Einkünfte insoweit dem Massebereich zu, als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in einer geschätzten Höhe von 1.600 EUR angesetzt wurden.
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