Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 8. Dezember 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. August 2016 wird dahingehend abgeändert, dass kein gewerblicher Veräußerungsgewinn angesetzt und der Betrag von 43.856 € lediglich bei der Berechnung des besonderen Steuersatzes gemäß § 32b Abs. 2 EStG einbezogen wird.
Den Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 8. Dezember 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. August 2016 wird aufgehoben.
Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird zugelassen.
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