FG Düsseldorf - Urteil vom 05.09.2017
6 K 2010/16 K,G
Fundstellen:
BB 2019, 284
DStRE 2018, 1322
DStZ 2017, 859
EFG 2017, 1725

FG Düsseldorf - Urteil vom 05.09.2017 (6 K 2010/16 K,G) - DRsp Nr. 2017/15722

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2017 - Aktenzeichen 6 K 2010/16 K,G

DRsp Nr. 2017/15722

Tenor

Der Bescheid für 2013 über Körperschaftsteuer vom 26.01.2015 und der Bescheid für 2013 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 06.02.2015, beide Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.06.2016, werden insoweit geändert, dass Einnahmen aus der Vermietung von Info-Ständen i.H.v. € bei der Steuerfestsetzung bzw. bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages nur zu 15 v. H. berücksichtigt werden,

der Bescheid für 2014 über Körperschaftsteuer vom 26.01.2015 und der Bescheid für 2014 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 06.02.2015, beide Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.06.2016, werden insoweit geändert, dass die Einnahmen aus der Vermietung von Info-Ständen i.H.v. € bei der Steuerfestsetzung bzw. bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages nur zu 15 v. H. berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Steuerberechnung und die Berechnung der Messbeträge wird auf den Beklagten übertragen.

Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreites je zu 1/2.

Die Revision wird zugelassen.

Aus dem Tatbestand

Streitig ist, ob die Vermietung von Ausstellungsflächen durch die Klägerin anlässlich von Veranstaltungen in den Jahren 2013 und 2014 zu steuerpflichtigen Einnahmen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs geführt hat.