Die Bescheide über Zinsen zur Einkommensteuer nach § 233a AO für 1995, 1996, 1997 und 1999 vom 10. Februar 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 2014, soweit sie dazu ergangen ist, werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrags leisten.
Die Revision wird hinsichtlich der Zinsfestsetzungen für 1995, 1996, 1997 und 1999 zugelassen.
Strittig ist, ob der Beklagte Zinsen zur Einkommensteuer nach § 233a der Abgabenordnung (AO) für die Jahre 1995 bis 2000 durch Bescheide vom 10. Februar 2012 zutreffend festgesetzt hat.
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