FG Düsseldorf - Urteil vom 07.08.2024
4 K 722/24 Verk
Normen:
KraftStG § 1 Abs. 2; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 4 S. 1;

Ablehnung eines Antrags auf Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für einen Zentralachsanhänger

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.08.2024 - Aktenzeichen 4 K 722/24 Verk

DRsp Nr. 2024/13790

Ablehnung eines Antrags auf Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für einen Zentralachsanhänger

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KraftStG § 1 Abs. 2; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 4 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine von der Stadt C. errichtete selbständige Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 der Satzung der Stadt C. für den M. C., Anstalt des öffentlichen Rechts, vom 12. Dezember 2016 in der Fassung der dritten Änderungssatzung vom 20. Dezember 2022 (Satzung) hat die Klägerin von der Stadt C. unter anderem die Aufgaben übernommen, das auf dem Gebiet der Stadt anfallende ... zu beseitigen ....

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