Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Mit notariellem Testament vom 17.12.1996 setzte der Erblasser seine Schwester A zu seiner Alleinerbin ein. Am 09.05.2011 verstarb die Schwester, am 27.02.2014 der Erblasser. Mit Beschluss vom 04.06.2014 ordnete das AmtsgerichtB Nachlasspflegschaft an und bestimmte Rechtsanwalt C zum Nachlasspfleger. Sein Wirkungskreis umfasste die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben.
Am 23.09.2014 ging die vom Nachlasspfleger abgegebene Erbschaftsteuererklärung beim Beklagten ein. Danach sowie auf Grund von Mitteilungen der Kreditinstitute und von Feststellungsbescheiden über Grundvermögen zum Todestag betrug der Gesamtwert der Nachlassgegenstände 1.821.641 €.
Mit Steuerbescheid vom 27.04.2015 setzte der Beklagte gegenüber dem Nachlasspfleger für die unbekannte Erben 330.810 € Erbschaftsteuer fest, wobei er bei einem Reinnachlass von 1.502.700 € im Wege der Schätzung von 20 unbekannten Erben mit gleichen Erbanteilen der Steuerklasse III ausging. Zur Begründung führte er aus, die Steuerfestsetzung erfolge, weil die Erbenermittlung seit dem Tode des Erblassers noch nicht abgeschlossen sei.
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