FG Düsseldorf - Urteil vom 10.05.2017
7 K 3226/16 E
Fundstellen:
BB 2017, 1493
DStRE 2018, 860
EFG 2017, 1275

FG Düsseldorf - Urteil vom 10.05.2017 (7 K 3226/16 E) - DRsp Nr. 2017/7788

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen 7 K 3226/16 E

DRsp Nr. 2017/7788

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger über den Sparerfreibetrag hinaus Zinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung des Erwerbs von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft diente, als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften gem. § 32d Abs.2 Nr.3 EStG geltend machen kann

Der Kläger wurde im Streitjahr 2013 mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Er war bis zu seiner Pensionierung im Juni 2012 Geschäftsführer der A GmbH (im Folgenden: A GmbH). Ferner war er Geschäftsführer der B GmbH (im Folgenden: B GmbH) sowie der C GmbH.

Im Jahre 2007 nahm er ein Darlehen in Höhe von 200.000 EUR bei der Fa. D. auf. Dieses Darlehen diente dem Erwerb von 10 v.H. der Anteile, dies entsprach 5.000 EUR, an der A GmbH von der Fa. E. Das Darlehen war mit 3 v.H. p.a. verzinslich. Die Zahlung der Zinsen sollte erfolgen, wenn Anteile an der Gesellschaft veräußert werden.

Mit Vertrag vom 23.5.2013 veräußerte der Kläger u.a. aus seinem Anteil an der A GmbH einen Anteil von 4.500 EUR an die Fa. E. Im Juni 2013 zahlte der Kläger insgesamt 242.313 EUR an die Fa. D zurück.