FG Düsseldorf - Urteil vom 13.07.2017
9 K 1804/16 E
Fundstellen:
BB 2018, 149
DB 2018, 2523
DStRE 2018, 973
DStZ 2018, 171
EFG 2018, 299
NZG 2018, 396

FG Düsseldorf - Urteil vom 13.07.2017 (9 K 1804/16 E) - DRsp Nr. 2018/1072

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen 9 K 1804/16 E

DRsp Nr. 2018/1072

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.5.2016 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte des Klägers gemäß §§ 19, 34 Abs. 3 EStG in Höhe von xx Euro entfallen, mit der Maßgabe, dass die tatsächlichen Auszahlungen der "neuen" GmbH an den Kläger in Höhe von xx Euro als zusätzliche sonstige Einkünfte zu erfassen sind.

Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich mit ihrer am 22.6.2016 erhobenen Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2012 durch den (geänderten) Bescheid vom 25.2.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.5.2016. Streitig ist, ob die "Übertragung" einer Pensionszusage zu einem zu besteuernden Zufluss von Einnahmen geführt hat.

Der Kläger war Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH (inzwischen umfirmiert in: B GmbH). Minderheitsgesellschafter war sein Sohn C, der bis zum 13.6.2012 auch (Mit-) Geschäftsführer war. Nach Vollendung seines 65. Lebensjahres (25.8.2006) zahlte ihm die GmbH Versorgungsbezüge auf Grund einer ursprünglich am 1.6.1987 gegebenen Pensionszusage, die u.a. am 1.12.2003 geändert worden war.