Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2018 vom 15.01.2021, die Bescheide zum 31.12.2013, 31.12.2014, 31.12.2015, 31.12.2016, 31.12.2017 und 31.12.2018 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG, jeweils vom 15.01.2021, die Bescheide für 2013 bis 2018 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag, jeweils vom 15.01.2021, die Bescheide für 2013 bis 2015 über Umsatzsteuer, jeweils vom 15.01.2021, die Bescheide für 2013 bis 2017 über den Gewerbesteuermessbetrag, jeweils vom 28.01.2021,der Bescheid auf den 31.12.2018 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes vom 08.02.2021,
jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.10.2021, werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten wird für notwendig erklärt.
Die Beteiligten streiten sich darüber, ob der Klägerin, einer gemeinnützigen GmbH, für die Jahre 2013 bis 2018 wegen einer Mittelfehlverwendung der Status der Gemeinnützigkeit abzuerkennen ist.
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