FG Düsseldorf - Urteil vom 17.05.2017
4 K 49/15 Z

FG Düsseldorf - Urteil vom 17.05.2017 (4 K 49/15 Z) - DRsp Nr. 2022/17999

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen 4 K 49/15 Z

DRsp Nr. 2022/17999

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Verordnung (EG) Nr. 1890/2005 des Rates vom 14. November 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indonesien, Taiwan, Thailand und Vietnam und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Malaysia und den Philippinen - VO 1890/2005 - trat am 14.11.2005 in Kraft.