FG Düsseldorf - Urteil vom 17.08.2017
14 K 3722/13 E
Fundstellen:
DStRE 2018, 1230
DStZ 2018, 178
EFG 2018, 46

FG Düsseldorf - Urteil vom 17.08.2017 (14 K 3722/13 E) - DRsp Nr. 2017/17131

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2017 - Aktenzeichen 14 K 3722/13 E

DRsp Nr. 2017/17131

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass bei dem Erwerb der Anteile an dem Investmentfonds "L." gezahlte Zwischengewinne i.H.v. 46.029.612 € im Jahr 2008 negative Einnahmen bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG sind.

2.

Vor einer das Klageverfahren abschließenden Entscheidung ist vorgreiflich ein gesondertes Feststellungsverfahren gemäß § 15b Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 2b Satz 1 EStG 2008 durchzuführen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

4.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung gezahlter Zwischengewinne in Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem luxemburgischen Investmentteilfonds.

...

Der Kläger erzielte im Streitjahr unter anderem einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.H.v. 93.436.803 € aus der Veräußerung eines wesentlichen Anteils an der A-Firma S.A. aus A-Land.

1. 2.