Die Bescheide zur Körperschaftsteuer 2009 vom 10.07.2014 und über den Gewerbesteuermessbetrag 2009 vom 08.09.2014 werden in der Weise geändert, dass die von der SICAV ausgeschütteten Erträge von insgesamt () EUR steuerfrei bleiben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung des geänderten Steuer- und Steuermessbetrags wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Steuerpflicht von Zahlungen einer luxemburgischen Investmentgesellschaft in der Rechtsform einer SICAV an die Klägerin.
Die Klägerin hielt im Jahr 2009 über 25 % der stimmberechtigten Aktien an der SICAV. Bei dieser handelte es sich um eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts in der Rechtsform einer luxemburgischen société anonyme - S.A -. Die SICAV hatte unter der Anschrift () Luxembourg angemietete Geschäftsräume, in denen () beschäftigt waren. Alle Versammlungen des Verwaltungsrates der SICAV wurden in den Räumlichkeiten der Gesellschaft durchgeführt. Auch die geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft hatten ihre Berufsanschrift in Luxemburg.
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