FG Düsseldorf - Urteil vom 19.04.2023
4 K 3119/18 VSt
Normen:
EnergieStG § 37 Abs. 1; EnergieStG § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2;

Befreiung der gesamten Förderung und des Transports von Rohbraunkohle dienenden Stromentnahmen und der entsprechenden Verwendungen innerhalb der Kraftwerksgelände von der Stromsteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2023 - Aktenzeichen 4 K 3119/18 VSt

DRsp Nr. 2023/6487

Befreiung der gesamten Förderung und des Transports von Rohbraunkohle dienenden Stromentnahmen und der entsprechenden Verwendungen innerhalb der Kraftwerksgelände von der Stromsteuer

Tenor

Der Steuerbescheid vom 08. Oktober 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 2018 wird aufgehoben, soweit mit ihm mehr als ... € Stromsteuer nachgefordert worden ist. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 84,5 % und der Beklagte zu 15,5 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EnergieStG § 37 Abs. 1; EnergieStG § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin betrieb u.a. Aufsuchung, Gewinnung, Erwerb, Verarbeitung, Veredelung, Verwertung und Transport von Bodenschätzen und Rohstoffen sowie die Beschaffung, Erzeugung und Bereitstellung von Energie, insbesondere von Elektrizität. Sie unterhielt neben ihrer Hauptverwaltung diverse Kraftwerke als jeweils unselbständige Betriebsstätten.