FG Düsseldorf - Urteil vom 21.06.2017
2 K 4074/15 F

FG Düsseldorf - Urteil vom 21.06.2017 (2 K 4074/15 F) - DRsp Nr. 2017/10446

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2017 - Aktenzeichen 2 K 4074/15 F

DRsp Nr. 2017/10446

Tenor

Der Ergänzungsbescheid vom 15.10.2015 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30.11.2015 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt war, einen Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) zu erlassen, mit dem für das Jahr 2008 nachträglich festgestellt wurde, dass die Herabsetzung eines Einbringungsgewinns nach § 22 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) auf einem rückwirkenden Ereignis beruht hatte.

Die Kläger zu 2) bis 5) waren im Jahr 2008 Kommanditisten der Klägerin zu 1). Unternehmensgegenstand war die Herstellung von Teilen und Zubehör für Kraftwagen.

Zum 31.12.2008 hatten die Kläger zu 2) bis 5) ihre Mitunternehmeranteile gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen in eine GmbH zum Buchwert eingebracht. Die eingebrachten Gesellschaftsanteile wurden im Jahr 2011 zusammen mit den übrigen zu der Unternehmensgruppe gehörenden Betrieben veräußert.