FG Düsseldorf - Urteil vom 21.08.2017
7 K 471/17 GE
Fundstellen:
DStRE 2018, 1319
EFG 2017, 1748
UVR 2017, 333
ZEV 2018, 47

FG Düsseldorf - Urteil vom 21.08.2017 (7 K 471/17 GE) - DRsp Nr. 2017/13197

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2017 - Aktenzeichen 7 K 471/17 GE

DRsp Nr. 2017/13197

Tenor

Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 20.12.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.1.2017 wird dahingehend geändert, dass die Grunderwerbsteuer auf 17.706 EUR festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revison wird zugelassen.

Tatbestand

Im Jahre 1976 wurde die A GmbH gegründet. Als Gesellschafter waren an dem Stammkapital von 100.000 EUR der Vater des Klägers mit 55.000 DM und seine Mutter mit 45.000 DM beteiligt. Mit Vertrag vom 22.12.2003 übertrugen die Gesellschafter im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge auf den Kläger unentgeltlich Anteile in Höhe von insgesamt 26.000 DM. Durch notariellen Vertrag vom 17.2.2004 wurde das Stammkapital der GmbH auf Euro umgestellt und auf 100.000 EUR erhöht. Die Gesellschafter übernahmen entsprechend ihrer Beteiligungsquote weitere Anteile, so dass die Eltern des Klägers mit 74.000 EUR und Kläger 26.000 EUR beteiligt waren.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 22.3.2012 erwarb die GmbH das Grundstück Gemarkung ... zu einem Kaufpreis von 1.330.000 EUR.