Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Strittig ist, ob der Kläger in den Streitjahren (2012 und 2013) seine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i. d. F. bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (EStG) und den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG am Sitz des Beklagten hatte.
1. 2. 1. 2.
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