Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. März 2021 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2021 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Kindergeld für das Kind A für die Monate April 2020 bis Mai 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. März 2021 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2021 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Kindergeld für das Kind B für die Monate April 2020 bis Mai 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist der Kindergeldanspruch der Klägerin für ihre beiden Töchter im Zeitraum von April 2020 und bis Mai 2021.
1. 2.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|