Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 90 % und der Beklagte zu 10%.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die Klägerin für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft hat, eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG geltend machen kann.
Die Klägerin ist eine ärztliche Gemeinschaftspraxis mit dem Schwerpunkt Radiologie und Nuklearmedizin. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung i.S.d. § 4 Abs. 3 EStG.
Die Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit für die Streitjahre 2008 bis 2011 wurden zunächst erklärungsgemäß einheitlich und gesondert festgestellt. Die Feststellungsbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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