Der Körperschaftsteuerbescheid 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2015 wird insoweit geändert, dass, ausgehend vom Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. ./. xxx €, die Körperschaftsteuer auf 0 € herabgesetzt wird.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Anteilseignerin der Klägerin ist die Stadt A zu 100 v.H. Die Klägerin war im Streitjahr 2009 Organträger für
- B Verkehrs AG
- Stadtwerke C AG,
- D GmbH
- E GmbH
- F Verwertungs- und Betriebsgesellschaft mbH.
Die G GmbH ist eine 100%ige Tochter der Stadtwerke C AG. Die Klägerin erzielte wie auch in den Vorjahren aus der G, der E GmbH und der F Verwertungs- und Betriebsgesellschaft mbH sowie aus der Stadtwerke AG Gewinne. Die Organtöchter B und D erwirtschafteten Verluste
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