FG Köln - Urteil vom 20.10.2010
14 K 785/04

FG Köln - Urteil vom 20.10.2010 (14 K 785/04) - DRsp Nr. 2022/7480

FG Köln, Urteil vom 20.10.2010 - Aktenzeichen 14 K 785/04

DRsp Nr. 2022/7480

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, über welche Dauer der Neubau eines Lager- und Kommissionier- sowie Verwaltungsgebäudes abzuschreiben ist.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger erzielt als Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma A GmbH, I (nachfolgend: A GmbH), Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin erzielte in den Streitjahren als Arbeitnehmerin der A GmbH ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Weiter erzielte sie aus der Vermietung eines Lager-, Kommissionier- und Verwaltungsgebäudes an die A GmbH Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Aufgrund notariellen Vertrages vom 18.12.1998 erwarb die Klägerin ein 6.500 qm großes Grundstück im Gewerbegebiet I, ... Straße. Am 22.12.1998 schloss sie mit der Firma D GmbH & Co (nachfolgend Fa. D) einen Werkvertrag über die Errichtung eines Lager-, Kommissionierungs- und Verwaltungsgebäudes. Der an die Fa. D zu entrichtende Werklohn wurde (zunächst) mit 3.230.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf den Werkvertrag (Kopie Bl. 169 bis 175 der FG-Akte) Bezug genommen. Die Baugenehmigung wurde am 21.05.1999 erteilt (Kopie Bl. 136 d. FG-Akte).