Abweichend von den Bescheiden über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Monate ... bis einschließlich ... vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... werden die mit diesen Bescheiden festgesetzten Lohnsteuern jeweils um ... €, die mit diesen Bescheiden festgesetzten Solidaritätszuschläge jeweils um ... € und die mit diesen Bescheiden festgesetzten evangelischen Kirchensteuern jeweils um ... € herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Klägerin an ihre Arbeitnehmer ausgezahlte Zuschüsse zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung als Sachlohn in den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes - EStG - fallen.
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