FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.04.2017
3 K 233/14
Fundstellen:
EFG 2017, 1283
UVR 2017, 297
ZEV 2017, 676

FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.04.2017 (3 K 233/14) - DRsp Nr. 2017/15822

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 3 K 233/14

DRsp Nr. 2017/15822

Tenor

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Die Klage wird abgewiesen.

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Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

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Die Revision wird zugelassen.

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Der Streitwert wird auf ... Euro festgesetzt.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zinszahlungen, die von der Klägerin für die Finanzierung von Wohnungen der Erblasserin geleistet wurden, den steuerpflichtigen Erwerb mindern und ob Steuerbefreiungsvorschriften zu Gunsten der Klägerin greifen.

Die Klägerin ist Alleinerbin nach A, ihrer Mutter. A verstarb zwischen dem 18. und 19. Juni 2007 in C. Zur Erbmasse gehörten drei Eigentumswohnungen in B sowie Barvermögen und Hausrat.

Die Erblasserin hatte die Wohnungen mit Vertrag vom 10. Dezember 1993 erworben. Die Einzelkaufpreise betrugen 185.275,00 DM, 185.275,00 DM und 184.065,00 DM. Für den Erwerb der Wohnungen stellte die Klägerin ihrer Mutter 90.000,00 DM/Wohnung zur Verfügung. Die Klägerin finanzierte die Beträge über Darlehen der Sparda-Bank. Der Zinssatz betrug 5,69 % und war bis zum 31. Dezember 2003 festgeschrieben. Es handelte sich um endfällige Darlehen, die durch zwei von der Klägerin zugleich abgeschlossene Lebensversicherungen der DEVK getilgt werden sollten. Daneben wurde jeweils eine Grundschuld von 90.000,00 DM in das Grundbuch der Wohnungen eingetragen. Die verbleibenden Kaufpreise zahlte die Erblasserin aus dem von ihrem Ehemann ererbten Vermögen.