Der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 2.5.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.7.2016 wird dahingehend geändert, dass Einkünfte des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 6.825,35 € dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG unterworfen werden.
Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten auferlegt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.
Streitig ist, ob Zahlungen von Zuschüssen zum Transferkurzarbeitergeld der A-Transfer GmbH an den Kläger als außerordentliche Einkünfte mit dem ermäßigten Tarif zu versteuern sind.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|