Der Bescheid der Beklagten über die Erstattung von Kindergeld an den Beigeladenen für den Monat Mai 2015 vom 2.7.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.2.2017 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte das gegenüber dem Kläger festgesetzte Kindergeld zu Recht an den Beigeladenen erstattet hat.
Der Kläger bezog für den Monat Mai 2015 zunächst für sich, seine Ehefrau und das am xx.05.2008 geborene Kind F Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II vom Beigeladenen. Dieser teilte der Beklagten mit Schreiben vom 28.5.2015 mit, dass die Ehefrau des Klägers mit Zwillingen schwanger sei und machte einen Erstattungsanspruch gemäß §§ 102 ff. SGB X geltend.
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