Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin ab Dezember 2016 Kindergeld für ihr Kind A zu gewähren ist.
A, geboren 1993, bestand im Februar 2016 in B die Prüfung im Ausbildungsberuf "Elektroniker" in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik. Ab Ende Februar 2016 wurde A von seinem Ausbildungsbetrieb in B als Arbeitnehmer übernommen mit einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden. Seit Dezember 2016 besucht A den Abendlehrgang "Industriemeister Elektrotechnik IHK" der Y in deren Bildungszentrum in B. Der Lehrgang wird bis November 2018 andauern.
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