FG Niedersachsen - Urteil vom 13.11.2017
2 K 155/17
Normen:
§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2009; § 32 Abs. 4 S. 2 EStG 2009; § 32 Abs. 4 S. 3 EStG 2009; EStG VZ 2016;

FG Niedersachsen - Urteil vom 13.11.2017 (2 K 155/17) - DRsp Nr. 2019/3193

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2017 - Aktenzeichen 2 K 155/17

DRsp Nr. 2019/3193

Die Ausbildung zum Elektroniker und eine neun Monate nach deren Abschluss begonnene Weiterbildung zum Industriemeister Elektrotechnik stellen keine Ausbildungseinheit dar, wenn der zweite Ausbildungsabschnitt eine berufspraktische Erfahrung nach Abschluss der ersten Ausbildung voraussetzt, die Klammer zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten nicht durch den Anbieter des Ausbildungsganges, sondern durch das Kind selbst gesetzt wird, und es aufgrund objektiver Beweisanzeichen nicht erkennbar ist, dass das in der Zwischenzeit voll erwerbstätige Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat.

Normenkette:

§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2009; § 32 Abs. 4 S. 2 EStG 2009; § 32 Abs. 4 S. 3 EStG 2009; EStG VZ 2016;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin ab Dezember 2016 Kindergeld für ihr Kind A zu gewähren ist.

A, geboren 1993, bestand im Februar 2016 in B die Prüfung im Ausbildungsberuf "Elektroniker" in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik. Ab Ende Februar 2016 wurde A von seinem Ausbildungsbetrieb in B als Arbeitnehmer übernommen mit einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden. Seit Dezember 2016 besucht A den Abendlehrgang "Industriemeister Elektrotechnik IHK" der Y in deren Bildungszentrum in B. Der Lehrgang wird bis November 2018 andauern.