Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln aus Baumschnittabfällen als Brennstoff.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die am xxx 1999 errichtet worden ist. Im Rahmen ihres Unternehmens erbringt sie landwirtschaftliche Dienstleistungen für den Pflanzenbau. Im Streitjahr 2013 erklärte die Klägerin in ihrer Umsatzsteuererklärung vom xx. November 2014 erstmals Lieferungen und sonstige Leistungen zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 25.000 €.
In den Monaten Mai bis September 2016 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, die u. a. die umsatzsteuerlichen Verhältnisse der Jahre 2012 bis 2014 umfasste. Dabei traf der Außenprüfer folgende Feststellungen:
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|