Die Vollziehung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 22.04.2013 für Zwecke der Grunderwerbsteuer vom 06.07.2017 wird ausgesetzt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO).
I.
Streitig ist die Anlassbewertung des Geschäftsgrundstücks X-straße 1 in XY.
Mit notarieller Urkunde vom 21.02.2013 wurde die Antragstellerin im Wege der Spaltung der A. für Orthopädie-, Rehabilitations-, Medizintechnik und Sanitätsfachhandel mbH durch Neugründung in Form der Ausgliederung errichtet. Dabei übertrug die A. für Orthopädie-, Rehabilitations-, Medizintechnik und Sanitätsfachhandel mbH ihre sämtlichen Aktiva und Passiva mit allen Rechten und Pflichten unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft auf die neu gegründete Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, insbesondere sämtliche Immobilien, u.a. das im Grundbuch des Amtsgerichts XY von XY Bl. 5625 unter BV-Nr. 2 vorgetragene Grundstück Flst.-Nr. 2697/1 (X-straße 1) mit 2671 m2. Dabei handelt es sich um ein im Gewerbegebiet Y-straße belegenes bebautes Grundstück mit Laden, Büro, Werkstatt und Sozialräumen.
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