Der Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für den Zeitraum Januar 2011 bis Dezember 2014 vom 18.03.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2017 wird zur weiteren Sachaufklärung aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitig ist, ob die Mitarbeiter der Klägerin auch in Höhe eines von der Klägerin einbehaltenen Betrages, den die Klägerin als Leasingrate für einen Mitarbeiter-PC an einen Leasinggeber abführte, Barlohn erhalten haben oder mit der Überlassung des Mitarbeiter-PC ein steuerfreier Sachbezug verbunden war.
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