Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides und der Einspruchsentscheidung vom verpflichtet, die Rückforderung von Kindergeld iHv. € 780,-- aus dem Bescheid vom zu erlassen. Hinsichtlich des abgelehnten Erlasses von Säumniszuschlägen iHv. € 11,-- werden die Ablehnung des Erlasses vom und die Einspruchsentscheidung vom aufgehoben. Die Beklagte wird insoweit verpflichtet, den Antrag auf Erlass erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 80 % und die Klägerin zu 20 %.
3.Die Revision wird zugelassen.
4.Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5.Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten wegen des Erlasses einer Rückforderung von Kindergeld (€ 950,--) und Säumniszuschlägen hierzu (€ 11) für die Monate März bis August 2014.
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