FG Sachsen - Urteil vom 17.07.2024
2 K 54/21
Normen:
DVStB § 20 Abs. 4;
Fundstellen:
DStR 2024, 2847

Enden der Mitwirkungslast eines Prüflings an der Grenze der Zumutbarkeit i.R.d. Bewertung von Aufsichtsarbeiten bei der schriftlichen Steuerberaterprüfung

FG Sachsen, Urteil vom 17.07.2024 - Aktenzeichen 2 K 54/21

DRsp Nr. 2024/14980

Enden der Mitwirkungslast eines Prüflings an der Grenze der Zumutbarkeit i.R.d. Bewertung von Aufsichtsarbeiten bei der schriftlichen Steuerberaterprüfung

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

DVStB § 20 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist die Bewertung von Aufsichtsarbeiten bei der schriftlichen Steuerberaterprüfung.

Die Klägerin nahm im Jahr 2020 an der schriftlichen Steuerberaterprüfung bei der Steuerberaterkammer ... teil, die in ... am 6., 7. und 8. Oktober 2020 durchgeführt wurde. Sie erzielte in den schriftlichen Arbeiten in allen Arbeiten die Note 5,5. Die Arbeiten wurden jeweils von zwei Prüfern korrigiert, die bei den amtlichen Lösungshinweisen in Form einer Tabelle bei den einzelnen zu bewertenden Aspekten Punkte eintrugen. Die Benotung erfolgte wie folgt:

Aufgabe aus dem Verfahrensrecht u.a. Steuerrechtsgebieten:

Erstkorrektor, Herr A: Note 5,5 (27,5 Punkte)

Zweitkorrektor, Herr B: Note 5,5 (23,5 Punkte)

Aufgabe aus dem Gebiet der Ertragsteuern:

Erstkorrektor, Herr C: Note 5,5 (25 Punkte)

Zweitkorrektorin, Frau D: Note 5,5 (24 Punkte)

Aufgabe aus dem Gebiet der Buchführung und des Bilanzwesens:

Erstkorrektorin, Frau E: Note 5,5 (27 Punkte)

Zweitkorrektorin, Frau F: Note 5,5 (25 Punkte).