FG Sachsen - Urteil vom 17.07.2024
2 K 946/23
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1;

Objektives Beweisanzeichen für das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht bei der Tätigkeit einer Personengesellschaft

FG Sachsen, Urteil vom 17.07.2024 - Aktenzeichen 2 K 946/23

DRsp Nr. 2024/14981

Objektives Beweisanzeichen für das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht bei der Tätigkeit einer Personengesellschaft

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin im Streitjahr ihre Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag zum 6. Dezember 2013 gegründet. Gegenstand war laut Gesellschaftsvertrag der Handel insbesondere mit Rohstoffen, auch über die Beteiligung an in- oder ausländischen Gesellschaften. Gesellschafter waren B und die C GmbH, wobei B die Geschäftsführung übernahm. Das Kapital betrug € 5.940.000.

Der Geschäftszweck der C GmbH war der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen, Übernahmen geschäftsleitender Funktionen bei Handelsgesellschaften, insbesondere an den ausländischen Gesellschaften der D-Unternehmensgruppe sowie Ausführung von Marketing-Dienstleistungen. Alleingeschäftsführer war B. Gesellschafter waren B mit 99,62% (€ 26.000 von € 26.100) und die Firma D GmbH mit 0,32% (€ 100 von € 26.100), deren Alleingeschäftsführer und Alleingesellschafter zu diesem Zeitpunkt wiederum B war. Gegenüber dem Beklagen trat für die Klägerin die E GmbH, in Person von Frau F auf.

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