Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger unterhält einen Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer (Hausmeisterservice nebst Wartung und Service von Zweirädern, PKW, Blockheizkraftwerken sowie Kleingeräten).
Am 17.07.2019 wurde die Einkommensteuererklärung der Eheleute samt der Anlage EÜR des Ehemannes sowie die Gewerbesteuererklärung des Ehemannes an das Finanzamt übermittelt. Aufgrund einer Außenprüfung für die Jahre 2014 bis 2016 wich das Finanzamt vom erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. Gewerbeertrag für das Streitjahr dahingehend ab, dass der PKW-Eigenverbrauch erhöht und die gezahlte Vorsteuer gemindert wurde. Da der Kläger keine Umsatzsteuer eingereicht hatte, schätzte es insoweit die Besteuerungsgrundlagen in Höhe der vorangemeldeten Umsätze und Vorsteuern, kürzte letztere um einen Sicherheitsabschlag von 10 % und besteuerte zusätzlich eine unentgeltliche Wertabgabe aufgrund des PKW-Eigenverbrauchs. Die Bescheide über Einkommensteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer 2017 ergingen jeweils unter dem 08.01.2020.
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