FG Sachsen - Urteil vom 26.10.2017
6 K 841/15
Fundstellen:
BB 2018, 661
EFG 2018, 165

FG Sachsen - Urteil vom 26.10.2017 (6 K 841/15) - DRsp Nr. 2017/17483

FG Sachsen, Urteil vom 26.10.2017 - Aktenzeichen 6 K 841/15

DRsp Nr. 2017/17483

Tenor

1.

Der Haftungsbescheid vom 2. April 2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21. Februar 2014 und der Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2015 wird aufgehoben.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

Streitig ist die Haftung für Steuern aus geschätzten Betriebseinnahmen.

Der Kläger war vom 18. November 2007 bis zum 18. April 2011 Geschäftsführer der X Bar GmbH (nachfolgend: GmbH), die eine Cocktailbar betrieb. Ihre Steuererklärungen ließ sie durch einen Steuerberater anfertigen. Die Verbuchung der Geschäftsvorfälle erfolgte in einem Buchführungsbüro. Der Beklagte ließ bei der GmbH für die Jahre 2006 bis 2008 eine Betriebsprüfung durchführen, die auf der Grundlage einer Nachkalkulation zu Hinzuschätzungen von Erträgen führte. Diese versteuerte der Beklagte als verdeckte Gewinnausschüttungen im September 2011 bei der insolventen GmbH sowie im November 2011 beim Kläger und erließ später gegenüber dem Kläger auch den streitgegenständlichen Haftungsbescheid.