Für das Verfahren wegen Kindergeld ist das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt örtlich unzuständig. Das Verfahren wird an das zuständige Finanzgericht Nürnberg verwiesen.
Der Kläger begehrt im Rahmen einer Untätigkeitsklage von der Beklagten eine Entscheidung über einen gestellten Abzweigungsantrag auf Kindergeld.
Nach § 38 Abs. 2 a Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes (EStG) das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Kläger im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat, § 38 Abs. 2 a Satz 2 FGO.
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