Durch die 13. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 16. Dezember 2022 (BStBl I 2023 S.
Ab dem Kalenderjahr 2023 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:
1. in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 4 oder entsprechender Mannschaftsdienstgrade mit 66,25 Euro
2. in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 oder entsprechender Mannschafts-/ Unteroffiziersdienstgrade mit 119,25 Euro
3. in den Besoldungsgruppen A 7 und höher oder entsprechender Feldwebel- und Offiziersdienstgrade mit 225,25 Euro
1. bei Beamtenanwärtern des mittleren Dienstes und Polizeimeisteranwärtern der Bundespolizei mit 79,50 Euro
2. bei allen anderen Angehörigen der Bundespolizei, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
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