Die Vorschrift des § 2 Absatz 4 UmwStG lautet wie folgt:
„Der Ausgleich oder die Verrechnung einesÜbertragungsgewinnsmit verrechenbaren Verlusten, verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichenen negativen Einkünften, einem Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 EStG und einem EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3 EStG (Verlustnutzung) des übertragenden Rechtsträgers ist nur zulässig, wenn dem übertragenden Rechtsträger die Verlustnutzung auch ohne Anwendung der Absätze 1 und 2 möglich gewesen wäre. Satz 1 gilt fürnegativeEinkünfte desübertragendenRechtsträgers im Rückwirkungszeitraum entsprechend. Der Ausgleich oder die Verrechnung vonpositivenEinkünften desübertragendenRechtsträgers im Rückwirkungszeitraum mit verrechenbaren Verlusten, verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichenen negative Einkünften und einem Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 EStG desübernehmendenRechtsträgers ist nicht zulässig.
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