FinMin Hamburg - Erlass vom 13.02.2023
- S0820-2019/003-55 -

FinMin Hamburg - Erlass vom 13.02.2023 (- S0820-2019/003-55 -) - DRsp Nr. 2023/80122

FinMin Hamburg, Erlass vom 13.02.2023 - Aktenzeichen - S0820-2019/003-55 -

DRsp Nr. 2023/80122

Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine; Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nummer 11 StBerG; Diese Erlasse treten mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I an die Stelle der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15. November 2021 (BStBl 2021 I S. 2325).

I. Allgemein

Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen ist in § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) geregelt.

Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und daher nur zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber ihren Mitgliedern befugt (§ 13 Absatz 1 StBerG). Sie bedürfen der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben (§ 13 Absatz 2 und § 15 StBerG).