Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) können die erzeugte elektrische Energie an die Netzbetreiber gegen Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) liefern oder sie direkt vermarkten.
In den Fällen der Direktvermarktung verzichtet der Anlagenbetreiber auf die gesetzlichen, (umsatzsteuerbaren) EEG -Vergütungen, zu denen der KWK-Bonus (§ 27 Abs. 4 EEG 2009) gehört. Stattdessen erhält er neben den für den Verkauf erzielten Erlösen ab dem 01.01.2012 als Anreiz verschiedene nicht steuerbare Prämien (Abschn. 2.5 Abs. 24 UStAE).
Zu den Prämien gehört insbesondere die Marktprämie, die sich aus der Differenz der EEG -Vergütungen (die für den direkt vermarkteten Strom bei der konkreten Anlage im Fall einer Vergütung nach den Vergütungsbestimmungen des EEG in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung tatsächlich in Anspruch hätte genommen werden können) und dem Verkaufspreis ergibt (zur Berechnung vgl. z. B. Anlage 4 zum EEG 2012).
Auf diese Weise fließen der KWK-Bonus und andere Boni lediglich als Berechnungsgröße in die insgesamt nicht steuerbare Marktprämie ein.
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