Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % u. a. für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie für die Verabreichung von Heilbädern. Voraussetzung für den Begriff des Schwimmbades ist lediglich, dass insbesondere die Wassertiefe und die Größe des Beckens das Schwimmen oder andere sportliche Betätigungen ermöglichen. Ein bestimmtes Niveau der sportlichen Betätigung wird dabei nicht gefordert (vgl. Abschnitt 12.11 Absatz 1 Sätze 3 und 4 UStAE).
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