Viele Bürgerinnen und Bürger üben besonders im kommunalen oder kirchlichen Bereich sowie für gemeinnützige Vereine ehrenamtliche Tätigkeiten aus und erhalten hierfür - wenn überhaupt - Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und ggf. auch Ersatz des Verdienstausfalls.
Nachstehend soll zu einigen immer wieder gestellten Fragen zur einkommensteuerlichen Behandlung solcher Entschädigungen Stellung genommen werden. Hinweise auf die wichtigsten Verwaltungsregelungen zu ehrenamtlichen Tätigkeiten und auf die Rechtsprechung ergeben sich jeweils aus den Fußnoten.
Grundsätzlich ja. Dass eine Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt und „nur“ eine „Aufwandsentschädigung“ gezahlt wird, ist für die Einkommensteuerpflicht ohne Bedeutung. Auch Vergütungen für Ehrenämter unterliegen daher grundsätzlich der Einkommensteuer.
Zunächst muss geprüft werden, welcher der „sieben Einkunftsarten“ des Einkommensteuerrechts (§ 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG) die Tätigkeit zuzuordnen ist.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|