FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 07.07.2014
S 2442 - 1 - V B 2
Fundstellen:
BStBl 2014 I S. 1194

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 07.07.2014 (S 2442 - 1 - V B 2) - DRsp Nr. 2014/80614

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 07.07.2014 - Aktenzeichen S 2442 - 1 - V B 2

DRsp Nr. 2014/80614

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2014

Soweit die Kirchensteuer durch die Finanzämter veranlagt und erhoben wird (Kirchensteuer vom Einkommen), gelten im Land Nordrhein-Westfalen für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2014 für die römisch-katholische, evangelische, alt-katholische Kirchensteuer und die jüdische Kultussteuer die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuerhebesätze:

9 v. H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer.

Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v. H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 23. Oktober 2012 (BStBl 2012 I S. 1083) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 der gleichlautenden Erlasse vom 28. Dezember 2006 (BStBl 2007 I S. 76) Gebrauch macht.

Vor Anwendung der Kirchensteuerhebesätze ist die Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 2014 geltenden Fassung zu ermitteln.