Soweit die Kirchensteuer durch die Finanzämter veranlagt und erhoben wird (Kirchensteuer vom Einkommen), gelten im Land Nordrhein-Westfalen für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2014 für die römisch-katholische, evangelische, alt-katholische Kirchensteuer und die jüdische Kultussteuer die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuerhebesätze:
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer.
Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v. H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 23. Oktober 2012 (BStBl 2012 I S. 1083) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 der gleichlautenden Erlasse vom 28. Dezember 2006 (BStBl 2007 I S. 76) Gebrauch macht.
Vor Anwendung der Kirchensteuerhebesätze ist die Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 2014 geltenden Fassung zu ermitteln.
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